Wenn die Wohnung in den kalten Jahreszeiten zu kalt ist und der Vermieter nach mehrmaliger Aufforderung keine Verbesserung der Situation herbeiführt ist es Möglich eine Mietminderung durchzuführen.
Gerichtsurteile
Bei Mietminderungen gab es in der Vergangenheit einige Gerichtsurteile, die bestimmte prozentuale Werte festgesetzt haben, um wie viel die Miete gesenkt werden kann, wenn die Mindest-Raumtemperatur nicht erreicht wird.
Wenn die Raumtemperatur an einem Winterabend 20 Grad Celsius nicht erreicht, kann die Miete um 20 Prozent verringert werden. Dieses Urteil wurde vom Amtsgericht Bad Segeberg beschlossen. Details sind unter dem Aktenzeichen 12 C 35/75 zu finden.
Wenn die Raumtemperatur zwischen 16 Grad Celsius und 18 Grad Celsius beträgt darf die Miete ebenfalls um 20 Prozent gesenkt werden. Dieses Urteil wurde vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 152 C 1249/74 beschlossen.
Bei einer Raumtemperatur von 15 Grad Celsius darf die Miete um 25 Prozent gesenkt werden. Details zu diesem Urteil vom Amtsgericht Berlin-Neukölln können unter dem Aktenzeichen 10 C 557/84 nachgelesen werden.
Das Amtsgericht Görlitz hat eine Mietminderung von 30 Prozent beschlossen, wenn die Raumtemperatur zwischen 16 und 18 Grad im Winter beträgt. Auch hier können Details unter dem Aktenzeichen 1 C 1320/96 nachgelesen werden.
Wenn die Heizung im Schlafzimmer im Februar komplett ausfällt, darf die Miete um 20 Prozent gekürzt werden. Dieses Urteil hat das Landgericht Hannover getroffen. Das Aktenzeichen lautet: 11 S 296/79.
Das Landgericht Berlin hat beschlossen, wenn die Heizung im Winter komplett ausgefallen ist, darf die Miete um 100 Prozent gekürzt werden. Dies bedeutet, dass keine Miete für den Monat bezahlt werden muss. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 65 S 70/92 nachzulesen.
Zusammenfassung
Um die Gerichtsurteile bezüglich der Zimmertemperaturen zusammenzufassen, gibt es folgende Aufstellung:
- weniger als 20 Grad = 20 Prozent Mietminderung
- zwischen 16 und 18 Grad = 20 – 30 Prozent Mietminderung
- weniger als 15 Grad = 25 Prozent Mietminderung
- Komplettausfall der Heizung im Schlafzimmer = 20 Prozent Mietminderung
- Komplettausfall der Heizung im Winter = keine Miete für den Monat
Die Informationen sind keine Rechtsauskunft oder Rechtsberatung. Rechtsauskünfte oder Rechtsberatungen dürfen nur von Juristen getätigt werden. Es handelt sich nur um recherchierte Urteile als Leitlinien.